1. «Die Nutzung des Reduits als Abstellraum und Büroarbeitsplatz ist im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d BewD baubewilligungsfrei. 2. Auf den Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen bzw. auf die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wird verzichtet.» 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: