2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 2'934.75 (inkl. Mehrwertsteuer) und der Beigeladenen 1 Parteikosten im Betrag von Fr. 5'670.– zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften jeweils solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung