Die Beigeladene 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung und Auslagenersatz. Ohnehin erscheint fraglich, ob die Beigeladene 2 als obsiegende Partei gelten könnte, da sie im Verfahren keine Anträge gestellt hat. III. Entscheid 58 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 59 BVR 2014 S. 484 E. 6 60 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 RA Nr. 120/2019/10 26 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bau- und Wiederherstellungsentscheid der Gemeinde Ins vom 17. Dezember 2018 wird bestätigt.