104 Abs. 2 VRPG). Dies wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen, wenn eine Privatperson in aufwendigen Verfahren durch sorgfältige Ausein-andersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.60 Vorliegend handelte es sich nicht um ein aufwendiges Verfahren, bei dem die Beigeladene 2 im erwähnten Sinne zur Entscheidfindung hätte beitragen können. Die Beigeladene 2 hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung und Auslagenersatz.