Der Rechtsvertreter der Beigeladenen 1 hat mehrere Rechtsschriften verfasst, worin er um die Beteiligung der Beigeladenen 2 am Verfahren ersuchte und zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Argumenten Stellung nahm. Der gebotene Zeitaufwand ist dennoch als eher unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts des in Frage stehenden Wiederherstellungsaufwands als durchschnittlich zu werten, ebenso die 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 55 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 7