Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV56 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG57). Der Rechtsvertreter der Beigeladenen 1 hat mehrere Rechtsschriften verfasst, worin er um die Beteiligung der Beigeladenen 2 am Verfahren ersuchte und zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Argumenten Stellung nahm.