a) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid der Gemeinde Ins hinsichtlich des erteilten Bauabschlags für die Projektänderung mit Ausnahmegesuch nicht zu überprüfen. Der mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Verzicht auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Aufhebung der Baueinstellungsverfügung sind gemäss den vorstehenden Erwägungen zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. RA Nr. 120/2019/10 24