Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Baueinstellungsverfügung vom 18. April 2018 aufgehoben hat. Das Bauvorhaben darf mit dem noch fehlenden Innenausbau und der Umgebungsgestaltung gemäss der rechtskräftig erteilten Baubewilligung fertiggestellt werden. 10. Ergebnis und Kosten