Es ist jedoch keine alternative Wiederherstellungsmassnahme ersichtlich, die nicht ebenfalls – und noch in grösserem Masse – mit hohem (Kosten-) Aufwand verbunden wäre. Unter diesen Umständen waren nähere Abklärungen über Wiederherstellungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Kosten entbehrlich. Im Interesse der Prozessökonomie war darauf zu verzichten, zumal auch die Abklärungen mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden gewesen wären. e) Die Wiederherstellung erweist sich demnach als unverhältnismässig. Die Gemeinde hat zu Recht darauf verzichtet.