energierechtlichen Vorschriften schwierig zu bewerkstelligen und dementsprechend mit einem (u.a. finanziellen) Aufwand verbunden wäre, der in Anbetracht der verhältnismässig leicht zu gewichtenden Bösgläubigkeit, der Geringfügigkeit der Abweichung und des geringen öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung unverhältnismässig wäre. Die Beschwerdeführenden bestreiten mit Nichtwissen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur durch eine Anpassung der Gebäudeisolation zu erreichen wäre. Es ist jedoch keine alternative Wiederherstellungsmassnahme ersichtlich, die nicht ebenfalls – und noch in grösserem Masse – mit hohem (Kosten-) Aufwand verbunden wäre.