Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss nicht untersucht werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist der Gemeinde keine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen, weil sie ohne weitere Beweiserhebungen zur Annahme gelangte, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur mit erheblichem finanziellem Aufwand der Bauherrschaft zu erreichen sei. Auch ohne detaillierte Abklärung kann davon ausgegangen werden, dass die von der Gemeinde in Betracht gezogene Reduktion der Aussendämmung unter gleichzeitiger Einhaltung der