Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Ortsbild und die Ästhetik durch die geringfügige Abweichung nicht beeinflusst würden, da diese von blossem Auge kaum erkennbar sei. Dem ist beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung ist daher vorliegend gering. Bei bloss leichter Bösgläubigkeit, geringer Abweichung und geringem öffentlichem Interesse kann unter Umständen aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Wiederherstellung verzichtet werden,53 namentlich wenn der Bauherrschaft die finanzielle Belastung, die ihr aus der Wiederherstellung entstehen würde, nicht zumutbar ist.