Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden als Nachbarn ist abstrakt zwar zu bejahen, konkret dürfte aber die Unterschreitung des Grenzabstands für sie kaum zu spüren sein. Die mit den Grenzabstandsvorschriften verfolgten Interessen des Brandschutzes und der Gesundheit bzw. Wohnhygiene werden durch die Geringfügigkeit der Unterschreitung relativiert. Die 50 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 70 N. 13 51 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12