Auch kam es bei der auf den Situationsplan gestützten Schnurgerüstabnahme zu keinen Beanstandungen. Diese Umstände trugen dazu bei, dass die Bauausführung schon sehr weit fortgeschritten war, als der Fehler baupolizeilich bemängelt wurde. Der Beschwerdegegnerin können keine rechtsmissbräuchlichen Absichten unterstellt werden. Vielmehr wiegt der zwar vorhandene böse Glaube der Beschwerdegegnerin im Lichte der übrigen Umstände eher leicht.