b) Nach dem Gesagten geht der rechtswidrige Zustand grundsätzlich auf ein der Beschwerdegegnerin anzurechnendes Fehlverhalten (Einreichung widersprüchlicher Baugesuchspläne) zurück. Die rechtswidrige Bauausführung und der für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nötige Aufwand wurden aber durch weitere Umstände massgeblich beeinflusst. Im Baubewilligungsverfahren wurde der Widerspruch in den als bewilligt gestempelten Plänen nicht erkannt und daher weder beseitigt noch thematisiert. Auch kam es bei der auf den Situationsplan gestützten Schnurgerüstabnahme zu keinen Beanstandungen.