Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass es unterschiedliche Grade der Bösgläubigkeit gibt. Diese reichen von ungenügender Sorgfalt bis zur bewussten Missachtung von Vorschriften oder Entscheiden. Entsprechend muss den anfallenden Wiederherstellungskosten differenziert Rechnung getragen werden.49 48 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 150 49 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c mit Hinweisen auf die Praxis RA Nr. 120/2019/10 21