Wer erkennt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen könnte, dass eine behördliche Auskunft unzutreffend ist, darf sich auf diese nach Treu und Glauben nicht verlassen.48 Nach dem Gesagten muss sich die Beschwerdegegnerin die Fachkenntnisse der Projektverfasserin und der Beigeladenen 1 anrechnen lassen. Sie hätte daher bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, dass das Schnurgerüst nicht dem bewilligten Projekt entsprach. Daher kann sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. 9. Zumutbarkeit