Ohnehin könnte ein bestehender böser Glauben nicht durch eine irrtümlich erfolgte vorbehaltlose Schnurgerüstabnahme in guten Glauben gewandelt werden. Dies würde Missbräuchen Tür und Tor öffnen. An der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin vermag es somit nichts zu ändern, dass bei der 42 Art. 47 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 2 43 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 6; BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2 44 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 2 45 Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewD 46 Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG; Art. 47 Abs. 4 Bst. a BewD