Die Beigeladene 2 bestätigte der Gemeinde zutreffend die Kongruenz des Schnurgerüsts mit dem bewilligten Situationsplan. Nach dem Gesagten wurde bei richtiger Auslegung der widersprüchlichen Baubewilligung die Ausführung entsprechend dem Projektplan bewilligt. Trotz der festgestellten Übereinstimmung mit dem bewilligten Situationsplan entsprach daher das Schnurgerüst nicht der erteilten Bewilligung. Dies war für die Beigeladene 2 und die Gemeinde als Baupolizeibehörde wohl nicht ohne weiteres erkennbar. Ob ihnen diesbezüglich Fehler unterlaufen sind, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt werden.