_ nicht als gutgläubig, selbst wenn sie selber vom Widerspruch in den eingereichten und bewilligten Plänen allenfalls tatsächlich keine Kenntnis hatte. Angesichts des ihr angerechneten Wissens bzw. Wissenmüssens und der Tatsache, dass sie für eine Unterschreitung des Grenzabstands kein Ausnahmegesuch gestellt hatte und diese im Baubewilligungsverfahren sowie im Bauentscheid in keiner Weise thematisiert wurden, durfte sie nicht in guten Treuen annehmen, zur Bauausführung mit Unterschreitung des Grenzabstands gemäss dem bewilligten Situationsplan berechtigt zu sein.41