Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der Einreichung des Baugesuchs die Rolle der Bauherrschaft und damit die Verantwortung für das Projekt. Daher ist es ihr anzulasten, dass der Baubewilligungsbehörde widersprüchliche Pläne unterbreitet wurden. Sie gilt hinsichtlich der Widersprüchlichkeit der eingereichten Pläne in Bezug auf den Grenzabstand zu Parzelle Nr. L.________ nicht als gutgläubig, selbst wenn sie selber vom Widerspruch in den eingereichten und bewilligten Plänen allenfalls tatsächlich keine Kenntnis hatte.