Die Beschwerdegegnerin muss sich daher zum einen das Wissen bzw. Wissenmüssen der damaligen Projektverfasserin O.________ AG, welche die mit Gesamtbauentscheid vom 19. Juli 2013 bewilligten Pläne erstellte, anrechnen lassen. Diese hätte erkennen können und müssen, dass die Angabe des Grenzabstands zur Parzelle Nr. L.________ auf dem Situations- und dem erwähnten Projektplan nicht übereinstimmte, und dass nach den Angaben auf dem Situationsplan der Grenzabstand nicht überall eingehalten war. Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der Einreichung des Baugesuchs die Rolle der Bauherrschaft und damit die Verantwortung für das Projekt.