Die Beschwerdegegnerin ist am Wiederherstellungsverfahren als Bauherrin und Grundeigentümerin beteiligt und als solche Adressatin des angefochtenen Entscheids. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellungsanordnung ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin als gut- oder bösgläubig zu gelten hat. Dabei ist ihr nicht nur ihr eigenes Wissen anzurechnen. Die Bauherrschaft muss sich auch das Wissen bzw. Wissenmüssen ihres Architekten anrechnen lassen, einschliesslich des spezifischen Fachwissens.40