b) Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2019 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 aus, sie selber habe zur Rechtswidrigkeit in keiner Weise beigetragen und davon gar keine Kenntnis gehabt. Sie sei mangels Fachkenntnissen gar nicht in der Lage, die Einhaltung des Grenzabstandes zu kontrollieren, sondern sei dafür auf Fachleute angewiesen. Auf diese habe sie sich verlassen. Am Verfahren vor der Baupolizeibehörde habe sie sich daher gar nicht beteiligt.