Die Gut- oder Bösgläubigkeit ist im Hinblick auf den Gegenstand des Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen. Aus allfälligen anderen Abweichungen von der Baubewilligung kann nicht auf die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Unterschreitung des Grenzabstands zu Parzelle Nr. L.________ geschlossen werden. Diese muss spezifisch in Bezug auf diesen Umstand geprüft werden. Allfällige andere Abweichungen von der Baubewilligung sind nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Den entsprechenden Vorwürfen der Beschwerdeführenden ist daher nicht nachzugehen.