a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, der Beschwerdegegnerin sei der gute Glaube im Zusammenhang mit den streitigen Bauvorhaben generell abzusprechen, weil bei der Bauausführung verschiedene Veränderungen gegenüber dem bewilligten Projekt vorgenommen worden seien, die teils auf Intervention der Beschwerdeführenden hin legalisiert oder zurückgebaut worden seien.