Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, sofern die angeordnete Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie über das dafür Erforderliche in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht hinausgeht und wenn sie dem Pflichtigen zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.37