Mit Art. 46 Abs. 2 BauG ist eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen vorhanden, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Dies trifft auch hier im Grundsatz zu.