c) Die Wiederherstellung bedeutet eine Einschränkung der Eigentumsgarantie. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht.36 36 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen auf die Praxis RA Nr. 120/2019/10 16