b) Die Beschwerdegegnerin hat im Wiederherstellungsverfahren eine nachträgliche Projektänderung mit Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstands eingereicht. Die Gemeinde hat diesem den Bauabschlag erteilt. Zugleich hatte sie darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wieder herzustellen sei (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der Bauabschlag für die Projektänderung mit Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstands ist nicht angefochten. Umstritten ist der Entscheid der Gemeinde betreffend die Wiederherstellung. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Gemeinde zu Unrecht auf eine Wiederherstellung verzichtet habe.