Vorgaben zum Grenzabstand eingehalten sind, erteilt wurde. Die Baubewilligung gemäss dem Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 19. Juli 2013 ist demnach so auszulegen, dass zur Parzelle Nr. L.________ ein Grenzabstand von 3,00 m überall einzuhalten ist, wie es auf dem Projektplan "Grundrisse, Umgebung und Werkleitungen" dargestellt ist. f) Demnach ist das ausgeführte Bauvorhaben materiell rechtswidrig, indem es gegen die Grenzabstandsvorschriften der kommunalen Nutzungsordnung verstösst, sowie auch formell rechtswidrig, indem es der Baubewilligung bei richtiger Auslegung nicht entspricht. 7. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands