Die aus dem Situationsplan ablesbare Unterschreitung des kleinen Grenzabstands wurde im Baubewilligungsverfahren und auch im Gesamtbauentscheid in keiner Weise thematisiert. Die Bauherrschaft stellte kein diesbezügliches Ausnahmegesuch. Sie wurde von der Baubewilligungsbehörde weder zur Verbesserung der Pläne noch zur Einreichung eines Ausnahmegesuches aufgefordert. Im bewilligten Projektplan "Grundrisse, Umgebung und Werkleitungen" ist der Grenzabstand zur Parzelle Nr. L.________ so dargestellt, dass der minimal zulässige Abstand eingehalten ist. Unter diesen Umständen ist die widersprüchliche Baubewilligung zu Gunsten der materiellen Rechtmässigkeit auszulegen.