Stellt die Baubewilligungsbehörde Mängel in den Baugesuchsunterlagen fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück (Art. 18 Abs. 1 BewD). Vorliegend hat das Regierungsstatthalteramt die Bauherrschaft nicht zur Verbesserung der widersprüchlichen Pläne aufgefordert. Es ist anzunehmen, dass dem Regierungsstatthalteramt der Widerspruch zwischen dem Situationsplan und dem fraglichen Projektplan nicht aufgefallen war.