die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung.32 Die Verantwortung für die Ausgestaltung des Projekts und die Einhaltung der baupolizeilichen Masse bleibt jedoch bei der Bauherrschaft. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann sie später, namentlich im Wiederherstellungsverfahren, nichts zu ihren Gunsten ableiten.33