Demnach liegt ein Widerspruch zwischen den mit Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 19. Juli 2013 bewilligten Plänen vor. Gemäss dem Situationsplan beträgt der Abstand des Gebäudes "M.________" zur Grenze mit Parzelle Nr. L.________ zwischen 3,03 m und 2,92 m; gemäss dem Projektplan beträgt er nirgends weniger als 3,00 m. Nach der Darstellung im Projektplan ist der kleine Grenzabstand eingehalten, nach derjenigen im Situationsplan nicht.