Die westliche Gebäudeecke des Hauses "M.________" ist dabei der Ort des grössten Abstands zur Grenze mit Parzelle Nr. L.________. Aus dem Situationsplan geht somit hervor, dass der minimale Grenzabstand zwischen der Nordwestfassade und der Parzelle Nr. L.________ nicht durchgängig eingehalten ist. Die Beigeladene 2 errechnete aus dem bewilligten Situationsplan einen Abstand zwischen Nordwestfassade und der Parzellengrenze mit dem Grundstück Nr. L.________ von 2,92 m bis 3,03 m.24