Die Beigeladene 2 stützte sich für ihre Messungen auf den vom Regierungsstatthalteramt mit Gesamtbauentscheid vom 19. Juli 2013 bewilligten Situationsplan.23 Auf diesem ist der Abstand der westlichen Gebäudeecke des Hauses "M.________" zur Parzelle Nr. L.________ mit 3,00 m angegeben. Auf dem Situationsplan ist ersichtlich, dass die Parzellengrenze nicht parallel zur Nordwestfassade des Hauses "M.________" verläuft, sondern dass diese sich annähern. Die westliche Gebäudeecke des Hauses "M.________" ist dabei der Ort des grössten Abstands zur Grenze mit Parzelle Nr. L.________.