a) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den Kontrollmessungen der Beigeladenen 2 betrage der Abstand des Gebäudes "M.________" zur Parzelle Nr. L.________ der Beschwerdeführenden zwischen 2,99 m und 2,88 m. Damit werde der kleine Grenzabstand gemäss der kommunalen Nutzungsregelung unterschritten. b) Nach Art. 46 Abs. 1 GBR22 beträgt in der Wohnzone W2 der kleine Grenzabstand (kGA) 3 m. Dieser ist mit dem festgestellten Abstand nicht eingehalten. Damit liegt eine 21 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen