Ob die Beschwerdegegnerin als gut- oder bösgläubig zu betrachten ist, wird in Erwägung 8 hiernach untersucht. d) Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Anordnung einer Wiederherstellung zumutbar wäre, ist die antizipierte Beweiswürdigung der Gemeinde nicht zu beanstanden. Darauf wird in Erwägung 9d hiernach näher eingegangen.