Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.21 c) Ob bzw. ab wann die Beschwerdegegnerin tatsächlich Kenntnis von der Unterschreitung des Grenzabstands hatte, lässt sich rückblickend kaum zuverlässig erheben. Aus den von den Beschwerdeführenden angeführten anderen Abweichungen von der Baubewilligung lässt sich dazu nichts ableiten. Die Gemeinde verletzte weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden, indem sie keine weiteren Beweise abnahm.