Aus dem Vorgehen der Gemeinde ist keine Rechtsfolge abzuleiten. Die Beschwerdeführenden stellen auch keinen entsprechenden Antrag. 5. Abklärung des Sachverhalts, Untersuchungsgrundsatz a) Die Beschwerdeführenden werfen der Gemeinde vor, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.