Vorliegend hat die Gemeinde nach dem Ersuchen der Beigeladenen 1 betreffend Eröffnungsdatum den zu erwartenden Eröffnungszeitpunkt bekannt gegeben, wobei offen ist, ob und inwiefern sie diesen dem Wunsch der Beigeladenen 1 anpasste. Das Fairnessgebot hätte es als angezeigt erscheinen lassen, dass die Gemeinde auf das Ersuchen der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis reagiert, ob sie diesem Folge geben werde oder nicht. Dafür war ausreichend Zeit. Ein eigentlicher Eröffnungsfehler liegt aber nicht vor. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wahrnehmen.20 Aus dem Vorgehen der Gemeinde ist keine Rechtsfolge abzuleiten.