c) Die Parteien bzw. ihre Vertreter haben keinen Anspruch darauf, dass das Datum der Entscheideröffnung ihren persönlichen Umständen angepasst wird. Dies gilt insbesondere, wenn das Streben nach Prozessökonomie und Beschleunigung dagegen spricht (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG). Vorliegend hat die Gemeinde nach dem Ersuchen der Beigeladenen 1 betreffend Eröffnungsdatum den zu erwartenden Eröffnungszeitpunkt bekannt gegeben, wobei offen ist, ob und inwiefern sie diesen dem Wunsch der Beigeladenen 1 anpasste.