a) Die Beschwerdeführenden werfen der Gemeinde eine Ungleichbehandlung der Parteien vor. Auf entsprechendes Ersuchen der Beigeladenen 1 habe die Gemeinde die Eröffnung ihres Entscheides auf Mitte Dezember 2018 in Aussicht gestellt. Als die Beschwerdeführenden ihrerseits aufgrund einer bevorstehenden Auslandabwesenheit ihres Rechtsvertreters die Eröffnung des Entscheids erst ab 7. Januar 2019 beantragten, habe die Gemeinde ihrem Begehren jedoch keine Folge gegeben. b) Der Verfahrensablauf ist nach der Rechtshängigkeit durch den Amtsbetrieb gekennzeichnet. Die Verfahrensleitung liegt bei der instruierenden Behörde. Diese hat die