d) Die Beigeladenen können im Rahmen des Streitgegenstandes Anträge stellen, diesen jedoch nicht erweitern.18 Sie können daher vorliegend den Streitgegenstand nicht auf den Bauabschlag ausdehnen. Auf Vorbringen, die sich gegen die Erteilung des Bauabschlags richten bzw. mit denen argumentiert wird, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gegeben seien, ist nicht einzugehen. 4. Fairnessgebot