Die Beschwerdeführenden zweifeln die Zuständigkeit der Gemeinde bezüglich des Bauabschlags an, ohne diesen anzufechten. Bei erheblichen Mängeln des angefochtenen Entscheids, namentlich Unzuständigkeit der Behörde, könnte die BVE von Amtes wegen einschreiten (Art. 40 Abs. 3 BauG). Dafür besteht aber hier kein Anlass. Bei Projektänderungen während der Bauausführung richtet sich die Zuständigkeit allein nach der Änderung (Art. 43 Abs. 5 BewD17). Die Gemeinde ist dafür zuständig (Art. 9 Abs. 1 BewD).