Verstösse im Rahmen einer Bautätigkeit können verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen. Unter den Voraussetzungen von Art. 50 ff. BauG können die Verantwortlichen für unzulässige Bautätigkeiten oder Widerhandlungen gegen baupolizeiliche Anordnungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im vorliegenden baurechtlichen Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht zu prüfen, ob strafrechtliche Tatbestände erfüllt sind. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der Gemeinde vom 17. Dezember 2018. Nur die darin behandelten baurechtlichen Fragen sind im Baubeschwerdeverfahren zu überprüfen.