Sie beteiligte sich im Baupolizeiverfahren der Gemeinde und zeichnete bei der nachträglichen Projektänderung mit Ausnahmegesuch betreffend Unterschreitung des Grenzabstands als Projektverfasserin. Damit ist davon auszugehen, dass sie durch den Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen wird und daher auch im Beschwerdeverfahren beizuladen war. Die Entlassung der Beigeladenen 1 aus dem Verfahren wurde denn auch von keiner Seite beantragt.