Im Unterschied zur Hauptpartei ist für die Beiladung nicht ein unmittelbares bzw. direktes, sondern ein bloss indirektes bzw. mittelbares Betroffensein erforderlich.14 Ein Beiladungsinteresse kann insbesondere vorliegen, wenn das Verfahrensergebnis sich auswirkt auf eine Rechtsbeziehung zwischen einer beteiligten Partei oder Behörde und einem von diesen beauftragten Architektur- oder Ingenieurbüro.15