b) Die Beigeladene 1 wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigeladen.12 Die Beiladung bleibt bis zur förmlichen Entlassung – auch instanzenübergreifend – bestehen. Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Beiladung erfüllt sind (Art. 20a VRPG).13